Deutsches Fachpersonal in Schweizer Holding: Was CFOs und Treuhänder wissen müssen
Deutsches Fachpersonal für die Schweizer Holding nutzen – das klingt unkompliziert, birgt aber steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Stolpersteine, die viele Unternehmen unterschätzen. Dieser Beitrag zeigt anhand zweier Praxisbeispiele, worauf CFOs und Treuhänder achten müssen.
Wer deutsches Fachpersonal für eine Schweizer Konzerngesellschaft nutzen will, muss Steuerrecht, Sozialversicherungen und Arbeitsrecht von Anfang an gemeinsam denken. Die Rechtslage hat sich in den letzten zwei Jahren in wesentlichen Punkten verändert – mit dem revidierten DBA CH-DE (in Kraft seit 1. Januar 2026), dem neuen Bundesgesetz über die Besteuerung der Telearbeit (seit 1. Januar 2025) und dem aktualisierten OECD-Musterkommentar 2025. Wer die aktuellen Spielregeln kennt, vermeidet kostspielige Überraschungen bei der nächsten Lohnabrechnung oder Steuerveranlagung.
Wer deutsches Fachpersonal für eine Schweizer Konzerngesellschaft nutzen will, muss den Sachverhalt im Detail prüfen: Steuerrecht, Sozialversicherungen und Arbeitsrecht spielen zusammen – und die Rechtslage hat sich in den letzten zwei Jahren grundlegend verändert.
Deutschland ist der wichtigste Handelspartner der Schweiz. Viele Schweizer Holdinggesellschaften haben eine Tochter- oder Schwestergesellschaft in Deutschland. Das Fachpersonal auf der deutschen Seite ist qualifiziert und kennt das Unternehmen. Naheliegend also, dass die Schweizer Gesellschaft die Expertise dieses Personal auch für sich nutzen will.
In der Praxis geschieht das auf zwei Arten: entweder über einen Dienstleistungsvertrag zwischen den beiden Gesellschaften , oder über einen lokalen Arbeitsvertrag direkt mit der Fachperson. Beide Varianten sind zulässig – und beide haben ihre Stärken und Schwächen.
Vorsicht: Personalverleih aus dem Ausland ist verboten
Bevor die Steuerfrage überhaupt gestellt wird, lauert ein oft unterschätztes Risiko: der unerlaubte Personalverleih vom Ausland in die Schweiz.
Der Verleih von Personal aus dem Ausland in die Schweiz ist grundsätzlich verboten – mit wenigen Ausnahmen auch im Konzern. Wer beim Dienstleistungsvertrag nicht aufpasst, riskiert, dass die Schweizer Gesellschaft faktisch zur Arbeitgeberin wird – damit liegt bereits ein unerlaubter Personalverleih vor. Das passiert schneller als gedacht: wenn das Weisungsrecht über die in Deutschland ansässige Fachperson auf die Schweizer Gesellschaft übergeht oder die Fachperson in deren Betriebsorganisation eingegliedert wird.
Die Folge: Bussen von bis zu CHF 100’000 und unerwartete Quellensteuerfolgen für den Schweizer Arbeitgeber.
Meine Empfehlung: Aus dem Dienstleistungsvertrag muss klar hervorgehen, dass die Schweizer Gesellschaft bei der deutschen Tochtergesellschaft eine Dienstleistung bestellt hat und es sich nicht um eine Ausleihung von Personal handelt. Dabei hilft, im Dienstleistungsvertrag darauf zu verzichten namentlich vorzuschreiben, dass die Leistung durch eine bestimmte Person erfolgen muss. Ebenso müssen das Risiko und die Verantwortung für die Leistung bei der deutschen Gesellschaft bleiben – auch das Weisungsrecht.
Die Komplexität steigt mit der Funktion
Was steuerlich und sozialversicherungsrechtlich gilt, hängt stark davon ab, welche Funktion die Fachperson ausübt, wo sie wohnt und arbeitet. Zwei Beispiele aus der Praxis:
Beispiel 1 – Der Finanzexperte als Wochenaufenthalter
Ein Finanzexperte mit Wohnsitz in München schliesst einen 50%-Arbeitsvertrag mit der Schweizer Holding ab. Er arbeitet zwei Tage pro Woche in Basel, übernachtet dort und kehrt mittwochs nach München zurück. Kein Home-Office. Der Finanzexperte unterliegt weiterhin dem deutschen Sozialversicherungsrecht.
Er qualifiziert als Wochenaufenthalter. Die Schweiz besteuert den auf die Schweizer Arbeitstage entfallenden Lohn (Quellensteuer durch Schweizer Arbeitgeber abzuliefern). Deutschland besteuert den Rest. Die Sozialversicherungen bleiben in Deutschland, weil er dort noch zu 50% tätig ist. Kein Betriebsstättenrisiko für die Holding.
Überschaubar – aber bereits mit Dokumentationspflichten verbunden: Seit dem 1. Januar 2026 müssen die tatsächlichen Arbeitstage vom Schweizer Arbeitgeber schriftlich bescheinigt werden. Die frühere Safe-Harbour-Regelung von 240 Arbeitstagen gilt nicht mehr.
Zudem muss die Schweizer Holding sicherstellen, dass sie die deutschen Sozialversicherungsbeiträge korrekt meldet und bezahlt. Dabei kann sie sich entweder selbst in Deutschland als Arbeitgeber anmelden oder sie trifft mit dem Finanzexperten eine schriftliche Vereinbarung, wonach dieser sich beim Sozialversicherungsträger anmeldet und die Beiträge entrichtet, wobei er die Arbeitgeberbeiträge jeweils erstattet erhält. Unabhängig von der gewählten Lösung, bleibt die Schweizer Holding stets für die Bezahlung der gesamten Sozialversicherungsbeiträge haftbar.
Beispiel 2 – Der CFO mit Prokura
Derselbe Mitarbeiter wird zum CFO befördert und als Direktor mit Kollektivunterschrift im Schweizer Handelsregister eingetragen. Sein Pensum bei der Holding steigt auf 70% – und er arbeitet neu auch einen Tag pro Woche im Home-Office in München.
Das ändert die Steuersituation grundlegend: Der CFO qualifiziert nun als leitender Angestellter im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens (Art. 15 Abs. 4 DBA CH-DE). Die Schweiz besteuert seinen gesamten Holdingslohn – einschliesslich des Home-Office-Tags in München. Seit dem 1. Januar 2025 verfügt die Schweiz mit Art. 5 Abs. 1 lit. abis DBG erstmals über eine explizite gesetzliche Grundlage dafür. Eine langjährige Rechtsunsicherheit ist damit beseitigt.
Der CFO arbeitet weiterhin zu mehr als 25 % effektiv in Deutschland. Damit bleibt die Sozialversicherungspflicht weiterhin vollumfänglich in Deutschland.Dafür entsteht ein Betriebsstättenrisiko für die Holding in Deutschland – jedenfalls nach deutschem unilateralem Recht (sogenannte Geschäftsleitungsbetriebsstätte). Die praktische Gegenmassnahme: Darauf achten und dokumentieren, dass der CFO im Home-Office keine geschäftsleitenden Handlungen («Tagesgeschäft») der Schweizer Holding vornimmt. Zudem Prokura nur als Kollektivunterschrift zu zweien eintragen. Damit kann der CFO allein keine rechtsverbindlichen Verpflichtungen für die Schweizer Gesellschaft eingehen, so dass in Deutschland keine Verträge der Schweizer Holding mit Dritten abgeschlossen werden können – das Risiko einer Vertreterbetriebsstätte sinkt erheblich.
Was die jüngsten Rechtsänderungen bedeuten
Vier Entwicklungen prägen die aktuelle Rechtslage:
Das Bundesgesetz über die Besteuerung der Telearbeit (in Kraft seit 1. Januar 2025) schafft erstmals eine klare innerstaatliche Grundlage, um leitende Angestellte mit Wohnsitz im Ausland in der Schweiz zu besteuern – auch für Arbeitstage, die im Ausland erbracht werden.
Das revidierte DBA CH-DE (in Kraft seit 1. Januar 2026) präzisiert die Grenzgängerbesteuerung und ersetzt die bisherige Safe-Harbour-Regelung durch eine Pflicht zur Dokumentation der tatsächlichen Arbeitstage.Zudem wurden bisher nur in Konsultationsvereinbarungen geregelte Bestimmungen – beispielsweise die Aufteilung Schweiz/Deutschland bei Abfindungszahlungen an Mitarbeitende – auf Abkommensstufe gehoben und damit für die Gerichte verbindlich.
Der OECD-Musterkommentar 2025 etabliert die 50%-Schwelle als massgebliches Kriterium für die Home-Office-Betriebsstätte: Wer weniger als die Hälfte seiner Arbeitszeit im Home-Office verbringt, begründet abkommensrechtlich in der Regel keine Betriebsstätte – trotzdem muss bei Geschäftsführungspositionen immer der konkrete Sachverhalt geprüft werden.
Der Entwurf des BMF-Schreibens vom 13. Februar 2026 liefert erstmals eine konsolidierte deutsche Verwaltungspraxis zum Betriebsstättenbegriff. Es handelt sich noch um einen Entwurf – die endgültige Fassung ist abzuwarten. Auf Schweizer Seite fehlt leider eine analoge Konkretisierung des Betriebsstättenbegriffs bei Home-Offices von international tätigen Geschäftsleiter:innen. Im umgekehrten Sachverhalt, also Schweizer Fachpersonal und Holding in Deutschland, wird daher weiterhin nur das Einholen eines Steuerrulings zu Rechtssicherheit führen.
Fazit
Die Konstellation «Schweizer Holding mit deutschem Fachpersonal» ist alltäglich. Dabei werden die steuer-und sozialversicherungsrechtlichen Tücken von vielen Unternehmen unterschätzt. Sobald die Funktion der Fachperson steigt oder Home-Office ins Spiel kommt, wird die Analyse komplex. Eine frühzeitige, ganzheitliche Beurteilung – Steuerrecht, Sozialversicherungen und Arbeitsrecht gemeinsam – ist kein Luxus, sondern Notwendigkeit.
Zusammen mit meinem deutschen Kollegen Tobias Stiegler (TAXGATE Partners, München) habe ich dazu einen ausführlichen Fachbeitrag in der zsis) publiziert, der die Grundsätze der Besteuerung und die Umsetzung in der Praxis skizziert und diese dann auf sechs typische Fallkonstellationen anwendet – von der einfachen Dienstleistung bis zum CEO mit Home-Office im Grenzgebiet.
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FAQ – Deutsches Fachpersonal in der Schweizer Holding
Grundsätzlich ja – sofern er zu Drittpreisen abgeschlossen wird und das Weisungsrecht über die Fachperson bei der deutschen Gesellschaft verbleibt. Kritisch wird es, wenn die Fachperson faktisch in die Betriebsorganisation der Schweizer Gesellschaft eingegliedert wird.
Massgebend ist die Eintragung im Handelsregister. Wer mit einer der in Art. 15 Abs. 4 DBA genannten Funktionen (Direktor, Geschäftsführer, Prokurist) und Unterschriftsberechtigung eingetragen ist, qualifiziert per se als leitender Angestellter – ohne weitere Indizienprüfung. In allen anderen Fällen ist eine Qualifikation als leitender Angestellter zwar nicht ausgeschlossen, muss aber konkret nachgewiesen werden (entsprechende Befugnis und interne Stellung).
Home-Office-Tage im Wohnsitzstaat gelten gemäss der noch gültigen Konsultationsvereinbarung vom 15./18. Juli 2022 nicht als Nichtrückkehrtage. Sie gefährden den Grenzgängerstatus damit nicht – solange die 20%-Pendelschwelle eingehalten wird. Dabei wird bei Teilzeitbeschäftigten, welche nur tageweise im anderen Staat beschäftigt sind, die Anzahl der Nichtrückkehrtage proportional im Verhältnis der Arbeitstage herabgesetzt.
Sobald die Fachperson weniger als 25% ihrer Gesamtarbeitszeit in Deutschland tätig ist, wechselt die Sozialversicherungspflicht in die Schweiz. Home-Office-Tage in Deutschland zählen dabei als Arbeitstage in Deutschland. Allerdings gelten Tätigkeiten, die mit der Unternehmensleitung eines in der Schweiz domizilierten Unternehmens verbunden sind – namentlich Verwaltungsratsmandate – ungeachtet ihres Umfangs nie als marginal. Das bedeutet, dass ein in Deutschland ansässiger Verwaltungsrat einer Schweizer Gesellschaft mit seinem gesamten weltweiten Arbeitseinkommen den Schweizer Sozialversicherungen unterstellt wird, falls er nicht in Deutschland zu mindestens 25 % unselbständig erwerbstätig ist. Achtung eine GmbH des Verwaltungsrats hilft meistens nicht: Deutschland qualifiziert Geschäftsführertätigkeiten von Allein- oder Mehrheitsgesellschaftern grundsätzlich als selbständig.
Ja – insbesondere bei Änderungen der Funktion oder des Arbeitsortes. Ein Ruling schafft Rechtssicherheit für beide Parteien und kann in die Vertragsgestaltung einfliessen.
Über den Autor
Adrian Briner
dipl. Steuerexperte / dipl. Wirtschaftsprüfer
Gründer und Inhaber der Briner Tax Advisory AG
Adrian Briner berät Unternehmen, CFOs und Treuhänder in komplexen Steuerfragen – mit Schwerpunkt auf grenzüberschreitenden Konstellationen Schweiz–Deutschland, Unternehmensumstrukturierungen und internationalen Verrechnungspreisen. Er ist Co-Autor des zsis)-Fachbeitrags «Schweizer Holding und deutsches Fachpersonal: Steuern, Sozialversicherung und Betriebsstättenrisiko» (zsis) 2/2026, A5).
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