Debt-Push-Down nach Leveraged Buyout: Bundesgericht verweigert Zinsabzug auf Stufe der Zielgesellschaft
Das Bundesgericht hat im Urteil 9C_606/2025 vom 24. Februar 2026 die Aufrechnung des Zinsaufwandes auf Stufe der Zielgesellschaft nach einem Debt-Push-Down bestätigt. Die Zinsen auf dem Akquisitionsanteil des Darlehens sind bei der operativen Zielgesellschaft nicht geschäftsmässig begründet – damit entfällt der Zinsabzug.
Wer eine Schweizer Zielgesellschaft per Leveraged Buyout kauft und die Akquisitionsschuld anschliessend per Fusion auf die operative Gesellschaft überträgt, riskiert nach diesem Urteil den vollständigen Verlust des Zinsabzugs. Der Beitrag analysiert das Urteil, die Erwägungen des BGer und zeigt steuereffiziente Strukturierungsalternativen auf.
Wer eine Schweizer Zielgesellschaft per Leveraged Buyout kauft, schiebt die Akquisitionsschuld oft per Fusion auf die operative Gesellschaft – Debt-Push-Down genannt. Damit ist nun in vielen Fällen Schluss. Der Beitrag analysiert das Urteil im Detail, ordnet es lehrmeinungs- und praxisbezogen ein und zeigt Strukturierungsalternativen für Käufer von Schweizer Gesellschaften auf.
Um was ging es?
Die A. AG mit Sitz im Kanton Genf war Eigentümerin einer im Kanton Genf gelegenen Liegenschaft, in der sie ein Hotel betrieb. Mit einem Buchwert von CHF 1 Mio. war diese Liegenschaft das Hauptaktivum der A. AG. Die Anteile der A. AG wurden von einer Person mit Wohnsitz im Kanton Genf in deren Privatvermögen gehalten.
Im Jahr 2008 verkaufte der bisherige Anteilsinhaber seine Beteiligung zum Preis von CHF 8.4 Mio. an die C. AG. Bei der C. AG handelte es sich um eine sogenannte Akquisitionsgesellschaft: Sie wurde kurz vor dem Kauf von der E. LLC mit Sitz im Ausland gegründet. Um den Kauf der A. AG zu finanzieren und die notwendigen Renovationen an der Liegenschaft vorzunehmen, nahm die C. AG kurz vor dem Kauf bei einer Bank ein Darlehen in der Höhe von umgerechnet CHF 11 Mio. auf. Kurz nach dem Kauf absorbierte die A. AG (Zielgesellschaft) die C. AG (Akquisitionsgesellschaft). Das Darlehen wanderte so von der Akquisitionsgesellschaft auf die operative Zielgesellschaft.
Was war die steuerliche Idee hinter der Fusion?
Die steuerliche Überlegung dahinter war klar: Während der Zinsaufwand auf der Ebene der Akquisitionsgesellschaft steuerlich nicht genutzt werden kann – eine Akquisitionsgesellschaft erzielt üblicherweise keine steuerbaren Erträge, sondern nur dank Beteiligungsabzug steuerbefreite Erträge aus Dividendenausschüttungen der Zielgesellschaft –, lassen sich die Zinsaufwendungen auf Ebene der Zielgesellschaft nutzen, um den steuerbaren Gewinn aus dem operativen Geschäft zu reduzieren.
Diese Praxis wird Debt-Push-Down genannt und ist im Ausland üblich und akzeptiert. In der Schweiz hingegen war sie bereits vor diesem Urteil umstritten – führt sie doch dazu, dass die Zielgesellschaft quasi ihre eigene Akquisition selbst finanziert. Bis zu diesem Urteil war es jedoch herrschende Lehrmeinung, dass die Steuerverwaltung zur Aufrechnung des Zinsabzugs eine Steuerumgehung nachweisen müsse. Das BGer hat nun einen anderen Ansatz gewählt: Der Zinsabzug sei nicht zum Abzug zuzulassen, weil es bezogen auf die A. AG an der geschäftsmässigen Begründetheit des Kaufpreisdarlehens und des damit zusammenhängenden Zinsabzugs fehle (Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG).

Abbildung: Strukturübersicht Debt-Push-Down vor und nach der Fusion
Zentrale Erwägungen des Bundesgerichts
Periodizitätsprinzip schlägt Totalgewinnprinzip
Das Bundesgericht hat in diesem Urteil ein weiteres Mal kategorisch das Periodizitätsprinzip vor das Totalgewinnprinzip gestellt. Gemäss BGer ist angesichts seiner Bedeutung das Periodizitätsprinzip bei der Umsetzung des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dem Grundsatz der Besteuerung des Gesamtgewinns vorzuziehen (E. 7.4). Nach diesem Grundsatz sind einer bestimmten Periode die ihr eigenen Erträge und Aufwendungen zuzurechnen, um das Ergebnis zu ermitteln, das in dieser Periode seinen Ursprung findet (ebenda).
Das Bundesgericht streicht zudem hervor, dass das Periodizitätsprinzip im Steuerrecht eine besondere Bedeutung habe und vorschreibe, einer bestimmten Periode die ihr eigenen Erträge und Aufwendungen zuzurechnen (E. 9.1). Nur wenn die Berücksichtigung vorangegangener Steuerperioden im Gesetz explizit vorgesehen ist – wie etwa in Art. 67 DBG, der die Verrechnung der Verluste vorangegangener Geschäftsjahre mit Gewinnen des laufenden Geschäftsjahres gewährt –, sei das Totalgewinnprinzip zu beachten. Eine solche Lockerung ist gemäss BGer in Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG, soweit diese Bestimmung den geschäftsmässig begründeten Aufwand betrifft, nicht vorgesehen (E. 9.2).
Keine Hilfe aus steuerneutraler Fusion gemäss Art. 61 DBG bzw. Universalsukzession
Auf Stufe der C. AG war der Zinsaufwand unbestrittenermassen geschäftsmässig begründet – er diente der Finanzierung des Kaufs der Beteiligung an der A. AG. Vorliegend argumentiert das BGer jedoch, dass die geschäftsmässige Begründetheit des Zinsabzugs bei der C. AG nicht vorbestimme, dass der Zinsabzug auch nach der Fusion bei der A. AG geschäftsmässig begründet bleibe. Dies, obwohl die Aktiven und Passiven der C. AG mittels der Fusion im Rahmen einer Universalsukzession auf die A. AG übergingen, die A. AG damit Rechtsnachfolgerin der C. AG wurde und auch deren Verpflichtungen übernahm. Die geschäftsmässige Begründetheit ist gemäss BGer für jede Steuerperiode separat zu prüfen – im konkreten Fall also für die Periode vor und für die Periode nach der Fusion getrennt.
Massgeblich ist die tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit nach der Fusion – nicht der Statutenzweck
Die geschäftsmässige Begründetheit ist für jede Steuerperiode – im konkreten Fall vor und nach der Fusion – separat zu prüfen (E. 9.1). Als steuermindernde Tatsache trägt der Steuerpflichtige die Beweislast für den objektiven Kausalzusammenhang zwischen Zinsaufwand und tatsächlicher Geschäftstätigkeit. Zwar war die A. AG gemäss Statuten befugt, „alle finanziellen Geschäfte“ zu tätigen, doch ihr Hauptzweck blieb auch nach der Fusion die Bewirtschaftung der Liegenschaft. Daher liess das BGer nur den Teil des Zinsaufwandes zum Abzug zu, der mit der Renovation der Liegenschaft im Zusammenhang stand (Darlehensanteil von CHF 2.6 Mio. bzw. 23.64%) – nur dieser Teil diente dem tatsächlich ausgeführten Geschäftszweck. Den Zinsaufwand auf jenem Anteil des Darlehens, der mit der Kaufpreisfinanzierung zusammenhing (CHF 8.4 Mio. bzw. 76.36%), liess es nicht zum Abzug zu, weil dieser bezogen auf die A. AG nicht geschäftsmässig begründet sei – obwohl es bestätigte, dass derselbe Zinsaufwand auf Ebene der C. AG sehr wohl geschäftsmässig begründet gewesen war.
Methodenwechsel? Steuerumgehung wurde vom BGer nicht geprüft
Das BGer verneint den Debt-Push-Down bereits aufgrund der fehlenden geschäftsmässigen Begründetheit des Zinsaufwandes auf Ebene der Zielgesellschaft. Dies ist ein wichtiger Methodenwechsel: Bisher liefen vergleichbare Fälle oft über die Steuerumgehung (mit hoher Hürde für die Steuerverwaltung). Damit widerspricht das BGer insbesondere auch der Lehrmeinung, wonach ein Zinsabzug bei vorangegangenem Debt-Push-Down grundsätzlich anzuerkennen sei und nur im Falle einer Steuerumgehung aufgerechnet werden dürfe (vgl. Kasten).
Fazit
Das Urteil ist im Ergebnis nachvollziehbar: Der Akquisitionsanteil des Darlehens (76.36%) finanzierte keine geschäftsmässig begründete Investition der A. AG, sondern den Kauf der A. AG durch die E. LLC – also einen Aufwand, den die E. LLC als Aktionärin tragen müsste. Dass die geschäftsmässige Begründetheit für jede Steuerperiode separat zu beurteilen ist und damit allein der Sachverhalt der jeweiligen Periode den Ausschlag gibt, überzeugt mich.
Eine zusätzliche Prüfung der Steuerumgehung wäre meines Erachtens dennoch wünschenswert gewesen – sie hätte den Entscheid argumentativ breiter abgestützt und das Verhältnis zur bisherigen Rechtsprechung klarer gemacht. So dürfte mit diesem Urteil die Gefahr steigen, dass Steuerverwaltungen den Zinsaufwand bei Debt-Push-Down-Strukturen bereits wegen fehlender geschäftsmässiger Begründetheit aufrechnen – die hohe Hürde der Steuerumgehung entfällt. Wie Kantone, die bisher Debt-Push-Downs in gewissem Umfang oder nach einer Sperrfrist zugelassen haben, mit diesem Urteil verfahren werden, wird sich in der Praxis zeigen.
Take-Aways für die Praxis
Strukturierungsalternativen prüfen
Debt-Push-Down funktioniert bei substanz- und funktionsschwachen Akquisitionsvehikeln nicht mehr. Ich empfehle Käufern, mögliche steuereffiziente Alternativen zu prüfen:
- Kauf der Zielgesellschaft über eine Stammhausgesellschaft: Der Kauf einer Beteiligung durch eine Stammhausgesellschaft, die eigene steuerbare Erträge erzielt, ist steuerlich weiterhin sinnvoll – die geschäftsmässige Begründetheit auf Ebene der Holdinggesellschaft war vorliegend ja unbestritten. Auf Stufe der Stammhausgesellschaft lässt sich der Zinsaufwand aus dem Bankdarlehen nutzen, um die steuerbaren Erträge zu reduzieren. Auch nach einer späteren Fusion der Stammhaus- mit der Zielgesellschaft sollte der Zinsaufwand steuermindernd geltend gemacht werden können – sofern gezeigt werden kann, dass das Fremdkapital der Finanzierung des operativen Geschäfts der fusionierten Gesellschaft dient.
- Asset Deal anstelle von Share Deal: Das Urteil des BGer macht einen Asset Deal für Käufer von Beteiligungen steuerlich noch attraktiver. Bei einem Asset Deal werden die Aktiven und Passiven der Zielgesellschaft zum Verkehrswert übernommen – zuzüglich eines allfälligen Goodwills. Die übernommenen Aktiven sowie der Goodwill können dann auf Ebene der Käufergesellschaft abgeschrieben werden und reduzieren so den steuerbaren Gewinn. Da bei dieser Strukturierung zudem die operativen Erträge der Zielgesellschaft auf der gleichen Stufe wie die Fremdkapitalfinanzierung liegen, reduzieren die Zinszahlungen ebenfalls den steuerbaren Gewinn.
Verunmöglichung des Debt-Push-Downs einpreisen
Ich empfehle Käufern, das Risiko eines steuerlich nicht akzeptierten Debt-Push-Downs beim Kauf via Akquisitionsholding bei der Kaufpreisberechnung steuermindernd zu berücksichtigen.
Periodenabgrenzung im Jahresabschluss Priorität einräumen
Das BGer bestätigt den Vorrang des Periodizitätsprinzips. Ich empfehle Unternehmen, die zeitlichen Abgrenzungen von Aufwand und Ertrag für jedes Geschäftsjahr sauber zu prüfen und – soweit gemäss Art. 960e Abs. 3 und 4 OR zulässig – Verbindlichkeiten grosszügig abzugrenzen, um das Steuerrisiko zu reduzieren.
Allokation des Darlehens dokumentieren
Vorliegend wurden jene Darlehenszinsen, welche im Zusammenhang mit der Renovation der Liegenschaft standen, steuerlich anerkannt. Dies war nur möglich, weil es der Steuerpflichtigen gelang, die Aufteilung des Darlehens und dessen Verwendung darzulegen. Ich empfehle Unternehmen daher, den Einsatz der mit Fremdkapital aufgenommenen finanziellen Mittel sauber zu dokumentieren.
Vorgängig Ruling einholen
Vorliegend wurde zwar vorgängig ein Ruling eingeholt, dieses betraf aber nur die Frage der indirekten Teilliquidation – also die Absicherung eines steuerfreien Kapitalgewinns auf Seiten des Verkäufers. Ich empfehle Käufern, ein vorgängiges Steuerruling einzuholen, das alle geplanten Schritte umfasst – damit lassen sich Steuerfolgen zwar nicht vermeiden, sie können aber in die Verhandlungen zum Kaufpreis eingebracht oder bei der Strukturierung berücksichtigt werden.
Akquisitionsstrukturen steuersicher gestalten
Haben Sie in den letzten Jahren eine Schweizer Gesellschaft per Leveraged Buyout mit anschliessender Fusion erworben? Dann lohnt sich ein Blick auf Ihre offenen Veranlagungen – die kantonalen Steuerverwaltungen werden dieses Urteil nutzen.
Ich prüfe bestehende und geplante Akquisitionsstrukturen auf Steuerrisiken und entwickle gemeinsam mit Ihnen Handlungsoptionen – bevor das Thema bei der nächsten Veranlagung aufkommt. Bei Cross-Border-Strukturen CH-DE prüfe ich zusätzlich Verrechnungssteuer- und Quellensteueraspekte.
👉 Zu den Angeboten & Paketen: https://www.brinertax.ch/angebote
Lehrmeinung und Kritik am Urteil
Widerspruch zur herrschenden Lehrmeinung
Mit seiner Argumentation widerspricht das Bundesgericht insbesondere der Lehrmeinung, wonach Zinsen aus der von der Zielgesellschaft übernommenen Akquisitionsschuld auch nach der Fusion abzugsfähig bleiben sollten: Was bei der Akquisitionsvehikel-Gesellschaft geschäftsmässig begründet war, soll auch im Rahmen der neuen Einheit geschäftsmässig begründet bleiben. Schuldzinsen bei einem Leveraged Buyout mit anschliessendem Debt-Push-Down sind gemäss dieser Lehrmeinung nur dann nicht abzugsfähig, wenn die Transaktion eine Steuerumgehung darstellt. Da eine Akquisitionsfinanzierung mit Hebelwirkung und anschliessender Übertragung der Schuld mittels Fusion der Akquisitions- mit der Zielgesellschaft international gang und gäbe sei, liege gemäss dieser Lehrmeinung nur in den wenigsten Fällen eine Steuerumgehung vor.
Diese Aussage trifft im Kern zu, ist aber zu differenzieren: Die Struktur selbst (Leveraged Buyout mit nachfolgendem Up-Stream-Merger) ist international tatsächlich Standardpraxis und damit kaum als ungewöhnlich im Sinne der Steuerumgehung zu qualifizieren. Allerdings haben zahlreiche Jurisdiktionen in den letzten Jahren spezifische Abwehrregeln eingeführt, welche die Höhe des Zinsabzugs nach Debt-Push-Down beschränken (BEPS Action 4, ATAD-Zinsschranke in der EU, § 4h EStG in Deutschland, IRC § 163(j) in den USA). Auch international ist der unbeschränkte Zinsabzug nach Debt-Push-Down also längst nicht mehr selbstverständlich. Die Argumentation der Lehrmeinung bleibt für die Frage der Steuerumgehung tragfähig, sagt aber nichts über die quantitative Zulässigkeit aus.
Kritik am strikten Vorrang des Periodizitätsprinzips
Mit dem strikten Vorrang, den das BGer dem Periodizitätsprinzip gegenüber dem Totalgewinnprinzip einräumt – mit wenigen, im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen –, bin ich nicht einverstanden. Zwar hat das BGer im vorliegenden Urteil nicht entschieden, wie es sich beispielsweise bei aperiodisch verbuchtem, aber geschäftsmässig begründetem Aufwand verhält, der in der Vorperiode von der Gesellschaft (versehentlich) nicht geltend gemacht und erst in der nachfolgenden Periode verbucht wurde. Aus dem im Urteil zitierten BGE 137 II 353 ergibt sich allerdings, dass das BGer die strikte Linie auch für aperiodisch verbuchten Aufwand anwendet – mit der einzigen Ausnahme, dass die aperiodische Verbuchung im handelsrechtlichen Beurteilungsspielraum lag. Diese Ausnahme greift jedoch ins Leere: Liegt die Verbuchung im handelsrechtlichen Beurteilungsspielraum, ist der Aufwand aus handelsrechtlicher Sicht ohnehin nicht aperiodisch. Erkennt ein Unternehmen, dass es in der Vorperiode einen Aufwand inkorrekterweise nicht vollständig verbucht hat, kann nur mittels handelsrechtlicher Berichtigung der Bilanz (inkl. Genehmigung durch die Generalversammlung) sichergestellt werden, dass der Aufwand steuerlich berücksichtigt wird.
Massgeblichkeit des neuen Rechnungslegungsrechts
Meines Erachtens ist der vom BGer angeführte Entscheid, der den Vorrang des Periodizitätsprinzips belegen soll (BGE 137 II 353), heute nicht mehr ohne Weiteres anwendbar. Diesem Entscheid lag ein Sachverhalt aus dem Jahr 2002 zugrunde, also unter altem Rechnungslegungsrecht. Vorliegend geht es jedoch um einen Sachverhalt unter dem neuen Rechnungslegungsrecht, das am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist. Das vom BGer angeführte steuerrechtliche Periodizitätsprinzip wird im Unternehmensbereich durch jenes des Rechnungslegungsrechts relativiert (vgl. hierzu und nachfolgend Locher, Kommentar DBG, Art. 57 N 56 i.V.m. Art. 41 N 9). Fehler in Vorjahresabschlüssen sind grundsätzlich im neuen Abschluss in der Erfolgsrechnung gesondert auszuweisen und mit entsprechenden Erläuterungen im Anhang zu korrigieren (Vangelis Kalaitzidakis, Periodische Besteuerung des Gewinns. Konflikte und Auswege, Zürich/Basel/Genf 2024 [= SStR 29], S. 316 f.). Periodenfremde Aufwendungen (Art. 959b Abs. 2 Ziff. 9 OR) bilden nunmehr Teil „einer insgesamt für diese Periode korrekt erstellten Jahresrechnung“ (Altorfer/Duss/Felber, Periodengerechte und periodenfremde Korrekturen, S. 733). Im Schweizer Steuerrecht gelten sowohl das Periodizitäts- als auch das Totalgewinnprinzip nebeneinander, und die herrschende Lehre ist sich einig, dass dem Totalgewinnprinzip der Vorrang gegenüber dem Periodizitätsprinzip einzuräumen ist, sofern ein entsprechender Auslegungs- und Anwendungsspielraum besteht (Kalaitzidakis, a.a.O., S. 280). Nur wenn die periodenfremde Korrektur zu einer unstatthaften Erweiterung der Verlustvortragsperiode missbraucht wird oder damit unrechtmässige Progressionsvorteile erlangt werden, ist nach Lehrmeinung eine Gewinnminderung zu verneinen (Locher, a.a.O., Art. 57 N 56 i.V.m. Art. 41 N 12; Kalaitzidakis, a.a.O., S. 327 f.).
Konsequenz für aperiodische Aufwendungen
Aperiodische Aufwendungen sollten meines Erachtens nur dann nicht zum Abzug zugelassen werden, wenn es sich dabei um eine Steuerumgehung handeln würde.
FAQ zu Debt-Push-Down
Beim Debt-Push-Down nimmt eine Akquisitionsgesellschaft ein Bankdarlehen für den Kauf einer Zielgesellschaft auf. Nach dem Closing fusionieren Akquisitions- und Zielgesellschaft – die Schuld wandert dadurch auf die operative Zielgesellschaft, die den Zinsaufwand mit ihren operativen Erträgen verrechnen kann.
Nein. Das BGer differenziert: Der Teil des Darlehens, der mit der tatsächlichen Geschäftstätigkeit der Zielgesellschaft zusammenhängt (vorliegend Renovationen), bleibt abzugsfähig. Der Akquisitionsanteil hingegen ist auf Stufe der Zielgesellschaft nicht geschäftsmässig begründet.
Steuerlich tragfähig bleiben insbesondere der Kauf über eine Stammhausgesellschaft mit eigenen Erträgen sowie der Asset Deal anstelle des Share Deals. Bei beiden Varianten lässt sich der Zinsaufwand mit dem operativen Gewinn verrechnen, ohne in den Konflikt mit der geschäftsmässigen Begründetheit zu geraten.
Die Verwendung des Bankdarlehens sollte detailliert dokumentiert werden – pro Darlehenstranche und Verwendungszweck. Vorliegend gelang der Steuerpflichtigen genau dies für den Renovationsanteil, weshalb dieser Teil des Zinsaufwandes anerkannt wurde.
Ja – aber das Ruling muss alle Schritte umfassen, nicht nur Teilfragen wie die indirekte Teilliquidation. Ein umfassendes Ruling bringt Klarheit zu den Steuerfolgen, die dann in die Kaufpreisverhandlungen einfliessen können.
Über den Autor
Adrian Briner
dipl. Steuerexperte / dipl. Wirtschaftsprüfer
Gründer und Inhaber der Briner Tax Advisory AG
Mit über 15 Jahren Erfahrung im Schweizer und internationalen Unternehmenssteuerrecht berät Adrian Briner Unternehmen, Unternehmer:innen und CFOs in komplexen Steuerfragen – von Umstrukturierungen, Akquisitionsfinanzierungen und Leveraged-Buyout-Strukturen bis zu internationalen Steuerrulings.
Anspruch: praxisnahe Lösungen, dokumentierte Rechtssicherheit und Datenschutz «by design». Sämtliche Mandatsdaten werden ausschliesslich in der Schweiz, Ende-zu-Ende-verschlüsselt und DSG/DSGVO-konform verarbeitet.
Basel | Olten 🌐 www.brinertax.ch