Treuhandverhältnisse: Warum der Vertrag allein nicht genügt
Ein aktuelles Bundesgerichtsurteil macht deutlich: Selbst bei vorhandenem Treuhandvertrag kann die Steuerbehörde ein Treuhandverhältnis verwerfen – wenn Vertrag, Bilanz und Buchhaltung die sechs Kriterien der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) nicht korrekt abbilden. Der Fall zeigt, wo Treuhänder in der Praxis am häufigsten scheitern.
Führt ein Unternehmen ein Geschäft in eigenem Namen durch, gilt bei der Gewinn- und Einkommenssteuer die natürliche Vermutung, dass das Geschäft dieser Person zuzuordnen ist – also dass diese Person den gesamten Gewinn, aber auch das ganze Risiko aus diesem Geschäft trägt. Handelt ein Unternehmen nur in indirekter Stellvertretung, also in eigenem Namen aber auf Rechnung und Risiko einer Drittperson, muss es dieses Treuhandverhältnis nachweisen. Die Praxis der Steuerämter und des Bundesgerichts stützt sich dabei auf die sechs kumulativ zu erfüllenden Kriterien des Merkblatts der Eidgenössischen Steuerverwaltung über „Treuhandverhältnisse“.
Um was ging es?
Ein aktuelles Bundesgerichtsurteil vom 11. Dezember 2025 (9C_455/2025) zeigt einmal mehr: Selbst ein schriftlicher Treuhandvertrag genügt nicht, wenn Bilanz und Buchhaltung die Treuhandstruktur nicht korrekt abbilden – wobei vorliegend noch nicht mal ein schriftlicher Treuhandvertrag vorlag. Treuhandverhältnisse in der Schweiz müssen den sechs Kriterien der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) standhalten.
Die steuerpflichtige Aktiengesellschaft war im Edelmetallhandel tätig. Nachdem der Alleinaktionär verstorben war, reichte die AG beim Steueramt des Kantons Zürich eine Selbstanzeige ein. Anlass bildete die unvollständige Verbuchung und Deklarierung von Geschäftsvorgängen. Dabei gab die Steuerpflichtige bekannt, dass höchstwahrscheinlich geldwerte Leistungen an den Alleinaktionär erbracht worden seien. In der Folge eröffnete das Steueramt ein Nachsteuerverfahren.
Mit einem späteren Schreiben teilte die steuerpflichtige AG dem Steueramt jedoch mit, dass sich der Sachverhalt anders gestalte als anlässlich der Selbstanzeige angenommen. Insbesondere habe das von der AG betriebene Geschäftsmodell nicht im Eigenhandel, sondern in Kommissionsgeschäften bestanden. Die AG habe ihr Geschäft zwar in eigenem Namen, aber auf fremde Rechnung geführt. Konkret sei sie lediglich als Kommissionärin der Gesellschaft E mit Sitz in Frankreich tätig geworden, an welcher der Alleinaktionär zu rund 40 Prozent beteiligt gewesen sei. Da die Edelmetalle bis zu ihrem Verkauf im Eigentum dieser Gesellschaft verblieben seien, habe die AG kein wirtschaftliches Risiko getragen. Die deklarierten Konti hätten zwar auf den Namen der Steuerpflichtigen gelautet, seien aber wirtschaftlich der Gesellschaft E zuzurechnen gewesen. Die steuerpflichtige AG hätte daher nicht den gesamten Bruttogewinn (Verkaufspreis abzüglich Einkaufspreis des Goldes) erhalten, sondern es hätte ihr nur eine Kommission als Abgeltung für ihre Tätigkeit zugestanden.
Das Steueramt blieb jedoch bei seinem Standpunkt, wonach keine hinreichende Buchführung vorliege. Es schritt androhungsgemäss zur Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen und nahm eine Aufrechnung auf der Differenz zwischen pflichtgemäss berechnetem Bruttogewinn und verbuchtem Kommissionsertrag vor.
Der steuerpflichtigen AG gelang es im Verfahren vor dem Bundesgericht nicht darzulegen, dass sie die Edelmetallhandelsgeschäfte nicht auf eigenen Namen, sondern auf den Namen der Gesellschaft E ausführte. Das Bundesgericht bestätigte schliesslich die Gewinnaufrechnungen des Steueramts bei der Steuerpflichtigen AG (Gewinnsteuer) und damit auch die daraus resultierenden geldwerten Leistungen an deren Aktionäre – mit möglichen Verrechnungssteuer- und Einkommenssteuerfolgen für die Aktionäre der AG.
Wieso hat das Bundesgericht das Treuhandverhältnis nicht anerkannt?
Grund für die ermessensweise Aufrechnung durch das Steueramt war, dass die steuerpflichtige AG zunächst keine Steuererklärungen eingereicht hatte. Auch im späteren Einspracheverfahren blieben die Steuererklärungen unvollständig. Dies insbesondere, weil die steuerpflichtige Gesellschaft nicht nachweisen konnte, dass sie den Edelmetallhandel nur treuhänderisch ausgeführt habe – also als Fremdgeschäft (handeln in eigenem Namen, aber im Interesse und für Rechnung einer Drittperson).
Gerade in internationalen Verhältnissen stellt das Bundesgericht strenge Anforderungen an den Nachweis eines Treuhandverhältnisses. Praxisgemäss werden im direkten Steuerrecht Rechtsverhältnisse und Rechtsgeschäfte demjenigen zugeschrieben, auf dessen Namen sie lauten – unter Vorbehalt des Gegenbeweises.
Sechs kumulativ zu erfüllende Kriterien bei Treuhandverhältnissen
Um zu beweisen, dass sie nur im Namen und Auftrag für die Gesellschaft E das Gold hielt und damit handelte, hätte die steuerpflichtige AG das Treuhandverhältnis nachweisen müssen. Dies gelang ihr nicht. Das Bundesgericht stützt sich in seiner ständigen Praxis auf das Merkblatt „Treuhandverhältnisse“ der Eidgenössischen Steuerverwaltung in der immer noch gültigen Fassung vom Oktober 1967. Damit muss ein Treuhandverhältnis in der Schweiz mit sechs kumulativen Kriterien nachgewiesen werden:
1. Treuhandvertrag: Es müssen schriftliche Abmachungen zwischen Treugeber und Treuhänder aus der Zeit der Begründung der Treuhand vorliegen.
2. Bezeichnung des Treugutes: Das Treugut muss im Vertrag genau umschrieben sein, gegebenenfalls durch Angabe der einzelnen Bestandteile (Bezeichnung der Wertschriften mit Nummern usw.). Für jede Vermehrung ist ein neuer Vertrag oder mindestens ein Vertragszusatz zu erstellen. Änderungen in der Zusammensetzung des Treugutes (Vermögensumschichtungen, Verkäufe, Rückzahlungen, Neuanlagen usw.) müssen belegt werden können.
3. Risiken und Kosten: Dem Treuhänder dürfen aus der Anlage, der Verwaltung und der Veräusserung des Treugutes keine Risiken erwachsen. Alle damit zusammenhängenden Kosten sind ausschliesslich vom Treugeber zu tragen. Das muss im Treuhandvertrag ausdrücklich festgehalten sein.
4. Entschädigung: Der Treuhänder soll vom Treugeber eine Entschädigung (Treuhandkommission) erhalten, die den für derartige Dienstleistungen handelsüblichen Ansätzen entspricht. Die Bedingungen der Treuhandentschädigung sind im Vertrag genau festzuhalten.
5. Bilanzen: Aus den der Steuerverwaltung einzureichenden Bilanzen des Treuhänders soll klar ersichtlich sein, dass er Vermögenswerte treuhänderisch besitzt. Die Treuhandkonti sind unter den Aktiven und den Passiven oder „unter dem Strich“ als solche aufzuführen.
6. Buchhaltung: Über das Treugut sowie die Ansprüche und Verpflichtungen des Treugebers sind in der Buchhaltung des Treuhänders besondere Konti zu eröffnen und zu führen, die der Steuerbehörde jederzeit genauen Aufschluss über die Zusammensetzung und die Veränderung des Treugutes und die wechselseitigen Verpflichtungen der Beteiligten geben.
Der häufigste Fehler in der Praxis
Führt ein Unternehmen ein Geschäft in eigenem Namen durch, gilt bei der Gewinn- und Einkommenssteuer die natürliche Vermutung, dass das Geschäft dieser Person zuzuordnen ist – also dass diese Person den gesamten Gewinn, aber auch das ganze Risiko aus diesem Geschäft trägt. Handelt ein Unternehmen nur in indirekter Stellvertretung, also in eigenem Namen aber auf Rechnung und Risiko einer Drittperson, muss es dieses Treuhandverhältnis nachweisen. Die Praxis der Steuerämter und des Bundesgerichts stützt sich dabei auf die sechs kumulativ zu erfüllenden Kriterien des Merkblatts der Eidgenössischen Steuerverwaltung über „Treuhandverhältnisse“.
Aus meiner persönlichen Praxis als Steuerberater weiss ich: Oft wird daran gedacht, einen schriftlichen Treuhandvertrag abzuschliessen, welcher das Treugut beschreibt sowie die Risiken, Kosten und Entschädigung regelt. Häufig wird aber in der Bilanz und Buchhaltung nur die Kommission aus dem Geschäft verbucht. Das Treugut und die (Brutto-)Erträge und –Aufwendungen daraus sind in der Bilanz und Buchhaltung nicht ersichtlich. Bei einer Prüfung durch die Steuerbehörden besteht in diesen Fällen ein grosses Risiko, dass (wie im vorliegenden Fall) das Treugut und der Gewinn daraus voll dem Treuhänder zugewiesen werden.
Eine ordnungsgemäss nach dem Schweizer Obligationenrecht geführte Buchhaltung ist die Grundlage für die Ermittlung des steuerbaren Reingewinns und die korrekte Behandlung bei Verrechnungssteuer und Stempelabgabe. Sobald ich in der Praxis ein Treuhandverhältnis entdecke, stelle ich sicher, dass alle sechs ESTV-Kriterien – insbesondere die Bilanzierung und Buchhaltung – vollständig erfüllt sind. Nur so hält das Konstrukt einer Steuerprüfung stand.
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FAQ: Häufig gestellte Fragen zu Treuhandverhältnissen
Nein. Ein Treuhandvertrag ist nur eines von sechs kumulativen Kriterien. Entscheidend ist, dass das Treuhandverhältnis auch in Bilanz und Buchhaltung korrekt abgebildet wird – mit separaten Konti und transparenter Darstellung des Treuguts.
Bei der Gewinn- und Einkommenssteuer gilt die natürliche Vermutung, dass Geschäfte auf eigene Rechnung getätigt werden. Die steuerpflichtige Person trägt die volle Beweislast, dass ein echtes Treuhandverhältnis besteht – der Gegenbeweis muss einwandfrei gelingen. Die Steuerverwaltung hat bei internationalen Treuhandverhältnissen keine direkten Möglichkeiten, Unterlagen von der ausländischen Gegenpartei zu erhalten. Daher muss die steuerpflichtige Person in der Schweiz alles tun, um das Treuhandverhältnis zu beweisen.
Das Treugut und alle Gewinne daraus werden voll dem Treuhänder zugerechnet. Dies kann zu erheblichen Gewinnaufrechnungen, Verrechnungssteuerfolgen und bei juristischen Personen zu geldwerten Leistungen an Aktionäre führen.
Das Bundesgericht stützt sich in ständiger Praxis auf das ESTV-Merkblatt „Treuhandverhältnisse“ vom Oktober 1967 (noch immer gültig). Dieses definiert sechs kumulative Kriterien, die alle erfüllt sein müssen.
Die ESTV verlangt kumulativ:
1. Schriftlicher Treuhandvertrag aus der Gründungszeit
2. Genaue Bezeichnung des Treuguts mit Belegen für alle Änderungen
3. Ausschluss aller Risiken und Kosten für den Treuhänder im Vertrag
4. Handelsübliche Treuhandkommission mit klaren Bedingungen
5. Treugut in Bilanz unter Aktiven/Passiven oder „unter dem Strich“ separat ausweisen
6. Separate Konti für Treugut in der Buchhaltung mit vollständiger Transparenz
Über den Autor
Adrian Briner
dipl. Steuerexperte / dipl. Wirtschaftsprüfer
Gründer und Inhaber von BrinerTax
Mit über 15 Jahren Erfahrung im Schweizer und internationalen Steuerrecht berät Adrian Briner Unternehmen, deren Inhaber:innen und Privatpersonen in zentralen Steuerthemen – von grenzüberschreitenden Unternehmenssteuern über Umstrukturierungen bis zu internationalen Rulings. Mit seiner Ausbildung als Wirtschaftsprüfer stellt er sicher, dass vertragliche Strukturen korrekt in Buchführung und Bilanz abgebildet und steuerlich anerkannt werden.
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