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4. März 2026

CHF 339’500 Verrechnungssteuer – obwohl die Dividende nie ausbezahlt wurde

Auch ein zivilrechtlich nichtiger Dividendenbeschluss kann eine Verrechnungssteuerforderung von 35% auslösen – wenn der Aktionär beim Beschluss bösgläubig gehandelt hat. Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hat dies mit Urteil A-1577/2025 vom 26. Januar 2026 bestätigt: Nachträgliche Aufhebung des Beschlusses, Rückweisung der Jahresrechnung oder laufende Zivil- und Strafverfahren ändern daran nichts.


Das Urteil A-1577/2025 des BVGer zeigt, wie hartnäckig die Verrechnungssteuer ist – selbst wenn der zugrundeliegende Dividendenbeschluss auf einer gefälschten Jahresrechnung beruht und zivilrechtlich nichtig sein dürfte. Wer ein Unternehmen kauft, ohne vorher die Steuersituation zu prüfen, kann für die Fehler des Altaktionärs teuer bezahlen. Dieser Beitrag erklärt den Fall, die rechtliche Beurteilung und was Sie konkret daraus für Ihre Praxis mitnehmen sollten.


Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hat in seinem Urteil vom 26. Januar 2026 (A-1577/2025) Stellung genommen zur Frage, ob eine Verrechnungssteuerforderung auch dann entsteht, wenn der zugrundeliegende Dividendenbeschluss möglicherweise nichtig ist. Das Ergebnis ist eindeutig – und für die Praxis von grosser Bedeutung.

Sachverhalt

Der Fall lässt sich wie folgt zusammenfassen:

  • Sämtliche Aktien an der A. AG wurden seit Gründung vom Alleinaktionär C. (nachfolgend: Altaktionär) gehalten.
  • Am 8. Juni 2021 beschloss der Altaktionär gestützt auf das Jahresergebnis 2020 eine ordentliche Dividendenausschüttung von CHF 970’000 mit Fälligkeit per 17. Dezember 2021.
  • Die auf der Dividende geschuldete Verrechnungssteuer von 35% bzw. CHF 339’500 wurde der ESTV fristgerecht gemeldet.
  • Am 15. Juni 2021 – also eine Woche nach dem Dividendenbeschluss – verkaufte der Altaktionär sämtliche Aktien an der A. AG für CHF 100 an die F. AG (nachfolgend: Neuaktionärin). Mit dem Vollzug gingen Nutzen und Gefahr sowie alle Ansprüche auf Ausschüttungen nach dem Vollzugsdatum auf die Käuferin über.
  • Nach dem Kauf stellte die Neuaktionärin fest, dass der Altaktionär in der Jahresrechnung 2020 der A. AG CHF 1.7 Mio. Lizenzumsatz gegenüber der illiquiden G. AG verbucht hatte – einer weiteren Gesellschaft in seinem Alleineigentum. Der Altaktionär wusste damit im Zeitpunkt des Dividendenbeschlusses, dass die G. AG diese Lizenzgebühren niemals bezahlen konnte.
  • Die A. AG hatte am 8. Juni 2021 weder den notwendigen Bilanzgewinn noch die erforderliche Liquidität, um überhaupt eine Dividende auszuschütten. Ausserdem lag kein Geschäftsbericht mit den gesetzlich geforderten Anhängen vor.
  • Die Dividende wurde nie ausbezahlt. Die Verrechnungssteuer wurde nicht abgeführt.
  • Erst am 23. April 2023 wies die Generalversammlung die Jahresrechnung 2020 zurück und hob den Dividendenbeschluss nachträglich auf.
  • Die ESTV bestand auf der Zahlung von CHF 339’500 Verrechnungssteuer zuzüglich Verzugszinsen ab dem 17. Januar 2022.

Vor dem BVGer war zu klären: Ist die Verrechnungssteuer trotz möglicher Nichtigkeit des Dividendenbeschlusses geschuldet?

Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht

Grundsatz: Steuer auch bei rechts- oder sittenwidrigem Rechtsgeschäft

Das BVGer hält fest, dass eine Steuer nach ständiger Rechtsprechung auch dann erhoben wird, wenn das zugrundeliegende Rechtsgeschäft rechts- oder sittenwidrig ist (E. 2.6 des Urteils). Eine Verrechnungssteuerforderung kann damit auch auf einem nichtigen oder anfechtbaren Dividendenbeschluss beruhen.

Vermeidung der Verrechnungssteuer nur bei Erfüllung von drei kumulativen Voraussetzungen

Einzig unter den folgenden drei kumulativen Voraussetzungen löst ein nichtiges oder anfechtbares Rechtsgeschäft keine Verrechnungssteuerforderung aus:

  1. Es liegt ein zivilrechtlich nichtiges oder anfechtbares Rechtsgeschäft vor;
  2. das Rechtsgeschäft und seine Folgen werden von den Beteiligten rückwirkend beseitigt; und
  3. die Beteiligten haben gutgläubig gehandelt.

Sind diese Voraussetzungen nicht kumulativ erfüllt – insbesondere wenn die Beteiligten bösgläubig gehandelt haben –, bleibt die Verrechnungssteuerforderung bestehen.

Bösgläubigkeit des Altaktionärs: der entscheidende Punkt

Da der Altaktionär im Zeitpunkt des Dividendenbeschlusses wusste, dass die Jahresrechnung 2020 nicht handelsrechtskonform war und die Gesellschaft weder den erforderlichen Bilanzgewinn noch die nötige Liquidität für eine Dividende hatte, nahm das BVGer seine Bösgläubigkeit ohne Weiteres an. Er habe in voller Kenntnis des rechtswidrigen Charakters des Beschlusses gehandelt – oder hätte diesen bei der gebotenen Aufmerksamkeit erkennen müssen.

Die entscheidende Konsequenz daraus (E. 3.2.3): Der Dividendenbeschluss löst im Zeitpunkt seiner Fälligkeit (17. Dezember 2021) die Verrechnungssteuerforderung aus – selbst wenn er sich als zivilrechtlich nichtig erweisen sollte. Ob der Dividendenbeschluss nichtig ist oder nicht, ist für die Verrechnungssteuer damit irrelevant.

Das BVGer hält ausserdem fest: Die A. AG muss sich das bösgläubige Verhalten ihres Altaktionärs anrechnen lassen, da dieser den Dividendenbeschluss als ihr Organ in der Universalversammlung gefällt hat.

Nachträgliche Korrektur hilft nicht mehr

Weder die Stornierung der Dividende am 21. Juli 2022 noch die Aufhebung des Dividendenbeschlusses vom 1. Dezember 2022 konnten die bereits entstandene Verrechnungssteuerforderung beseitigen. Das BVGer bestätigt die ständige Rechtsprechung: Eine einmal fällig gewordene Verrechnungssteuerforderung kann durch nachträglichen Widerruf oder Verzicht nicht mehr aus der Welt geschafft werden.

Auch die sogenannte Storno-Praxis – auf die ich in einem separaten Beitrag noch eingehen werde – half vorliegend nicht weiter, und zwar aus zwei Gründen: Erstens kann die Storno-Praxis nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohnehin nicht auf die Ausschüttung einer fälligen Dividende übertragen werden, auf welche die Aktionäre nachträglich verzichten. Zweitens erfolgte die Korrektur der Jahresrechnung über ein Jahr nach deren Genehmigung und damit ausserhalb des zulässigen Zeitfensters – selbst wenn die Storno-Praxis grundsätzlich anwendbar gewesen wäre.

Fazit

BrinerTax Insight: In meiner Praxis erlebe ich immer wieder, dass bei der Verrechnungssteuer vergessen geht, wie eng ihr Korsett ist. Korrekturen in der Buchhaltung oder der Jahresrechnung sind – anders als bei der Gewinnsteuer oder der Einkommenssteuer – nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Die Verrechnungssteuer ist konsequent: Wer bösgläubig handelt, dem hilft keine nachträgliche Reparatur mehr.

Das Urteil des BVGer macht einmal mehr deutlich, wie teuer Fehler bei der Verrechnungssteuer sind: 35% der Höhe der beschlossenen Dividende, hier CHF 339’500 auf einer Dividende von CHF 970’000 – zuzüglich Verzugszinsen von 4% seit dem 17. Januar 2022.

Besonders brisant ist der Fall aus Sicht des Unternehmenskaufs: Der Käufer übernahm hier unwissentlich eine Gesellschaft mit einer laufenden Verrechnungssteuerforderung von CHF 339’500. Eine Tax Due Diligence vor dem Kauf hätte gezeigt, dass der Jahresabschluss 2020 nicht handelsrechtskonform war und der darauf basierende Dividendenbeschluss fragwürdig ist. Für CFOs, Anwältinnen und Treuhänder, die Unternehmenstransaktionen begleiten, ist das eine klare Botschaft: Die steuerliche Prüfung des Kaufobjekts – und insbesondere seiner Jahresrechnungen – ist unverzichtbar.

Dividenden und Verrechnungssteuer steuerlich absichern

Ein Dividendenbeschluss ist keine Routine – er hat steuerrechtliche Konsequenzen, die sich nicht mehr rückgängig machen lassen. Ich begleite Unternehmen, Unternehmer:innen und CFOs bei der korrekten Planung und Abwicklung von Dividendenausschüttungen sowie bei der steuerlichen Prüfung im Rahmen von Unternehmenstransaktionen – von der Jahresrechnung über die Verrechnungssteuerdeklaration bis zum Tax-Due-Diligence-Bericht.

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FAQ zu Korrektur von Dividendenbeschlüssen und Verrechnungssteuer

Entsteht die Verrechnungssteuerforderung auch, wenn die Dividende nie ausbezahlt wurde?

Ja. Die Verrechnungssteuerforderung entsteht im Zeitpunkt der Fälligkeit der Dividende gemäss Beschluss der Generalversammlung – unabhängig davon, ob die Dividende tatsächlich ausbezahlt wurde. Eine spätere Nichtauszahlung oder Stornierung ändert daran grundsätzlich nichts.

Was bedeutet Bösgläubigkeit im verrechnungssteuerrechtlichen Kontext?

Bösgläubig handelt ein Aktionär, wenn er in voller Kenntnis des rechtswidrigen Charakters eines Beschlusses handelt – oder diesen bei der nach den Umständen geforderten Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen. Im vorliegenden Fall wusste der Altaktionär, dass die Jahresrechnung 2020 nicht handelsrechtskonform war und dass die Gesellschaft keine ausschüttungsfähigen Gewinne hatte.

Kann ein nichtiger Dividendenbeschluss die Verrechnungssteuer vermeiden?

Nur unter sehr engen Voraussetzungen: Das Rechtsgeschäft muss zivilrechtlich nichtig oder anfechtbar sein, die Folgen müssen rückwirkend beseitigt werden und alle Beteiligten müssen gutgläubig gehandelt haben. Fehlt eine dieser drei Voraussetzungen – insbesondere die Gutgläubigkeit –, bleibt die Verrechnungssteuerforderung bestehen.

Was ist die Storno-Praxis bei der Verrechnungssteuer?

Die Storno-Praxis ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen, bereits verbuchte steuerbare Leistungen zu korrigieren, bevor die Verrechnungssteuerforderung entsteht. Sie greift jedoch nur, wenn die Korrektur innerhalb eines Jahres nach Ende des betreffenden Geschäftsjahres und vor jeder Kontrolle durch die ESTV erfolgt. Im vorliegenden Fall war die Frist längst abgelaufen. Mehr dazu in einem separaten Beitrag.

Warum ist eine Tax Due Diligence beim Unternehmenskauf so wichtig?

Beim Kauf eines Unternehmens gehen auch offene Steuerforderungen auf den Käufer über. Eine Tax Due Diligence prüft die Jahresrechnungen, Dividendenbeschlüsse und Verrechnungssteuerdeklarationen des Kaufobjekts auf Risiken – und schützt den Käufer vor teuren Überraschungen wie im vorliegenden Fall.

Über den Autor

Adrian Briner
dipl. Steuerexperte / dipl. Wirtschaftsprüfer
Gründer und Inhaber der Briner Tax Advisory AG

Mit über 15 Jahren Erfahrung im Schweizer und internationalen Unternehmenssteuerrecht berät Adrian Briner Unternehmen, Unternehmer:innen und CFOs in komplexen Steuerfragen – von Umstrukturierungen, Finanzierungen, Tax Due Diligence bei Unternehmenstransaktionen und Mitarbeiterbeteiligungsplänen bis zu internationalen Steuerrulings.

Anspruch: praxisnahe Lösungen, dokumentierte Rechtssicherheit und Datenschutz «by design». Sämtliche Mandatsdaten werden ausschliesslich in der Schweiz, Ende-zu-Ende-verschlüsselt und DSG/DSGVO-konform verarbeitet.

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