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17. November 2025

Schweizer «Safe-Haven» Zinssätze für das Jahr 2025 und deren Anwendung

Was sind die für das Jahr 2025 steuerlich zulässigen Zinssätze und was muss bei deren Anwendung beachtet werden? 2025 gelten in der Schweiz für konzerninterne und aktionärsnahe Darlehen angepasste Safe-Haven-Zinssätze der ESTV.


Aktivdarlehen erfordern mindestens Selbstkosten + Marge (mind. 1,0 % in CHF). Passivdarlehen sind nach Kreditart und Gesellschaftstyp gedeckelt. Für Fremdwährungen gelten eigene Mindest-/Margenwerte; Abweichungen sind mit Drittvergleich belegbar.


Grundprinzip: Drittvergleich und Safe-Haven-Regelung

Konzerninterne Finanzierungen und Darlehen von und an Aktionäre bzw. nahestehende Personen sind in der Praxis ein Dauerbrenner – egal ob innerhalb der Schweiz oder grenzüberschreitend. Immer wieder stellt sich die Frage: Welcher Zinssatz ist steuerlich anerkannt – und ab wann gilt er als nicht mehr marktkonform?

Die Schweizer Steuerbehörden akzeptieren grundsätzlich jede zwischen nahestehenden Parteien vereinbarte Verzinsung, sofern sie dem Drittvergleich standhält. Für die Praxis bieten die jährlich publizierten Safe-Haven-Zinssätze der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eine wichtige Orientierungshilfe. Werden diese Zinssätze eingehalten, gilt die Verzinsung steuerlich als fremdüblich – ein erheblicher administrativer Vorteil.

Umsetzung in der Praxis

Zwischen verbundenen Unternehmen oder zwischen einer Gesellschaft und einer nahestehenden Person (z. B. Aktionär oder Gesellschafterin) wird regelmässig Kapital in Form von Darlehen oder Vorschüssen gewährt. Die steuerliche Kernfrage lautet dabei: Welche Verzinsung hätte ein unabhängiger Dritter vereinbart?

Zur Beantwortung dieser Frage gibt es zwei Wege:

  1. Anwendung der Safe-Haven-Zinssätze der ESTV
    Diese gelten als administrativ akzeptierte Richtwerte. Wird der publizierte Minimal- bzw. Maximalzinssatz eingehalten, wird Marktkonformität vermutet (vgl. Rundschreiben der ESTV).
  2. Individueller Drittvergleich mittels Verrechnungspreisstudie oder konkreter Markttransaktion
    Hier kann ein anderer Zinssatz verwendet werden, wenn nachgewiesen wird, dass er marktüblich ist – beispielsweise durch:
  • eine Verrechnungspreisstudie (Benchmarking-Analyse mit vergleichbaren Fremdfinanzierungen)
  • eine konkrete Refinanzierung plus ggf. eine zusätzliche Gewinnmarge (z. B. Back-to-Back-Struktur)
  • eine Finanzierungsvereinbarung mit externen Kreditgebern unter ähnlichen Bedingungen

Insbesondere bei konzerninternen Finanzierungen mit ausländischen Gesellschaften ist diese zweite Variante in vielen Fällen erforderlich, da die Safe-Haven-Sätze nur gegenüber den Schweizer Steuerbehörden verbindlich sind. Auch ausländische Staaten kennen solche Safe-Haven Zinssätze, z.B. die US-Steuerbehörden (Internal Revenue Service [IRS]; vgl. Zinssätze der IRS), so dass es in manchen Fällen sogar möglich ist einen Zinssatz zu finden, welcher von beiden Steuerbehörden als Safe-Haven-Satz akzeptiert wird.

Wird der Zinssatz von den Schweizer Steuerbehörden nicht akzeptiert, so wird die Differenz zum Safe-Haven-Zins oder dem marktkonformen Zins als verdeckte Gewinnausschüttung bzw. Gewinnvorwegnahme behandelt. Dies führt dazu, dass bei einem zu hohen Zinsaufwand dieser bei der Schuldnerin (zumindest teilweise) nicht zum Abzug zugelassen wird oder bei einem geringen Zinsertrag eine steuerliche Gewinnaufrechnung bei der Gläubigerin erfolgt. Zudem wird auf dieser Differenz die Schweizer Verrechnungssteuer von 35 % fällig und auch Strafsteuern sind nicht ausgeschlossen.

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Aktivdarlehen vs. Passivdarlehen

Die ESTV unterscheidet zur Bestimmung der Safe-Haven-Zinssätze klar zwischen zwei Arten von konzerninternen Finanzierungen:

  • Aktivdarlehen:
    Eine Schweizer Gesellschaft gewährt einem Aktionär oder einer nahestehenden Gesellschaft ein Darlehen.
      → Mindestzinssatz: Dieser muss mindestens die Selbstkosten der Darlehensgeberin (z. B. den Refinanzierungszins) zuzüglich einer Marge decken. Zudem legt die ESTV jährlich einen Mindestzinssatz fest, welcher nicht unterschritten werden darf.
  • Passivdarlehen:
    Eine Schweizer Gesellschaft erhält ein Darlehen von einem Aktionär oder einer nahestehenden Gesellschaft.
    Maximalzinssatz: Dieser darf den marktüblichen Fremdkapitalzins nicht übersteigen, damit keine verdeckte Gewinnausschüttung resultiert. Die ESTV legt jährlich einen Maximalzinssatz fest, welcher nicht überschritten werden darf.

Kreditart: Betriebskredit oder Liegenschaftskredit

Bei Passivdarlehen (Darlehen an eine Schweizer Gesellschaft) unterscheiden die Safe-Haven-Regeln zusätzlich nach der Verwendung der Mittel:

  • Betriebskredite: dienen der Finanzierung des operativen Geschäfts, z. B. Umlaufvermögen, Investitionen oder Beteiligungen.
  • Liegenschaftskredite: dienen der Finanzierung von Grundstücken und Immobilien.

Liegenschaftskredite gelten als besonders sicher, weshalb hier niedrigere Maximalzinssätze gelten als bei Betriebskrediten.

Zudem wird bei Betriebskrediten zwischen der Art der Darlehensnehmerin unterschieden:

  • Handels- und Fabrikationsunternehmen
  • Holding- oder Vermögensverwaltungsgesellschaften

Da erstere tendenziell höhere operative Risiken tragen, akzeptieren die Steuerbehörden dort ebenfalls höhere Zinssätze.

Gewährung des Darlehens in Schweizer Franken oder in einer Fremdwährung

Die Mindest- und Maximalzinssätze unterscheiden sich, je nachdem in welcher Währung ein Darlehen gewährt wird. Nimmt eine Schweizer Gesellschaft ein Fremdwährungsdarlehen von einer nahestehenden Person oder Gesellschaft auf, so bestimmt sich die Höhe des Maximalzinssatzes aufgrund des für die Währung definierten Minimalzinssatzes und der zulässigen Marge zum Minimalzinssatz. Die zulässige Marge ist identisch mit der Marge, welche für Darlehen in Schweizer Franken gilt. Nimmt ein Schweizer Unternehmen einen Kredit in Fremdwährung auf, so ist zudem gegenüber den Schweizer Steuerbehörden zu begründen, weshalb keine Verpflichtung in tiefer verzinslicher Schweizer Franken eingegangen wurde.

Safe-Haven-Zinssätze im Jahr 2025 für Schweizer Franken

a) Aktivdarlehen Mindestzins, CHF (von Schweizer Gesellschaft an nahestehende Person)

CHF DarlehenMarge auf SelbstkostenMindestzinssatz
Bis und mit CHF 10 Mio.0.50 %1.00 %
Ab CHF 10 Mio.0.25 %

Beispiel: Eine Schweizer Gesellschaft refinanziert sich zu 0.8 %. Sie kann ein konzerninternes Darlehen bis zu CHF 10 Mio. zu 1.3 % (0.8 % + 0.5 %) oder höher weitergeben. Hätte die Schweizer Gesellschaft keine Finanzierungskosten müsste sie trotzdem einen Zins von mindestens 1.0 % verlangen.

b) Passivdarlehen Maximalzins für Betriebskredite, CHF(an Schweizer Gesellschaft von nahestehender Person)

DarlehensnehmerinBetrag*„Safe Haven“ ZinssatzMarge zum Minimalzinssatz
Handels- / FabrikationsunternehmenBis CHF 1 Mio.3.50 %2.50 %
Handels- / FabrikationsunternehmenAb CHF 1 Mio.1.75%0.75 %
Holding- / VermögensverwaltungsgesellschaftBis CHF 1 Mio.3.00 %2.00 %
Holding- / VermögensverwaltungsgesellschaftAb CHF 1 Mio.1.50%0.50 %

*Für die Berechnung der Limiten sind sämtliche Darlehen von Beteiligten und nahestehenden Personen zusammenzuzählen.

c) Passivdarlehen Maximalzins für Liegenschaftskredite, CHF (an Schweizer Gesellschaft von nahestehender Person)

Für Liegenschaftskredite gelten traditionell tiefere Sätze. Im Jahr 2025 bewegen sich die Maximalzinssätze für an Schweizer Unternehmen von nahestehenden Gesellschaften bzw. Personen gewährte Liegenschaftskredite (je nach Art des Objekts und Höhe der Belehnung) zwischen 1.25 % und 2.50 %.

Safe-Haven-Zinssätze 2025 für Fremdwährungen (Beispiel EUR)

a) Aktivdarlehen Mindestzins, EUR (von Schweizer Gesellschaft an nahestehende Person, ohne Fremdwährungsrisiko)

FremdwährungsdarlehenMarge auf SelbstkostenMindestzinssatz
Bis und mit CHF 10 Mio.0.50 %2.50 %
Ab CHF 10 Mio.0.25 %*

*Falls ein Fremdwährungsrisiko besteht (z.B. Wenn die Schweizer Gesellschaft nicht Euro als Funktionalwährung führt), beträgt die Mindestmarge immer mindestens 0.50 %

b) Passivdarlehen Maximalzins für Betriebskredite, EUR (an Schweizer Gesellschaft von nahestehender Person) – Maximalzinssatz für Betriebskredite

DarlehensnehmerinBetrag*„Safe Haven“ ZinssatzMarge zum Minimalzinssatz
Handels- / FabrikationsunternehmenBis CHF 1 Mio.5.00 %+ 2.50 %
Handels- / FabrikationsunternehmenAb CHF 1 Mio.3.25 %+ 0.75 %
Holding- / VermögensverwaltungsgesellschaftBis CHF 1 Mio.4.50 %+ 2.00 %
Holding- / VermögensverwaltungsgesellschaftAb CHF 1 Mio.3.00 %+ 0.50 %

*Für die Berechnung der vorgenannten Limiten sind die Kredite sämtlicher Beteiligten und nahestehender Personen zusammen zu zählen.

Grenzen und internationale Aspekte

Die Safe-Haven-Zinssätze sind nur für Schweizer Steuerzwecke verbindlich.
Sobald eine Konzerngesellschaft im Ausland betroffen ist, beurteilen die ausländischen Steuerbehörden den Zinssatz nach ihren eigenen Verrechnungspreis-Regeln. Für die Bestimmung des Marktzinses orientieren sich die meisten ausländischen Steuerbehörden wie die Schweizer Steuerbehörden an den OECD-Verrechnungspreisrichtlinien, verlangen aber oft detaillierte Nachweise.

Zudem kann die Anwendung der Schweizer Safe-Haven-Zinssätze bei grenzüberschreitenden EU-Finanzierungen eine Meldepflicht nach DAC 6 (Hallmark E.1) auslösen. Hier empfiehlt sich eine vorgängige Prüfung durch den Steuerberater im betroffenen EU-Land.

Finanzierungssituation und Eigenkapitalquote

Unabhängig vom Zinssatz prüfen die Schweizer Steuerbehörden, ob die Darlehensnehmerin überhaupt ausreichend eigenfinanziert ist. Wird anhand der Thin-Capitalization-Rules festgestellt, dass ein Teil des Passivdarlehens wirtschaftlich Eigenkapitalcharakter hat, werden die entsprechenden Zinsen steuerlich nicht als Aufwand anerkannt, sondern als verdeckte Gewinnausschüttung (Dividende)behandelt. Neben dem, dass dieser Teil des Zinsaufwandes steuerlich nicht zu Abzug zugelassen wird, wird auf der Dividende die Schweizer Verrechnungssteuer von 35 % fällig.

Ein gesunder Eigenkapitalanteil ist daher die Voraussetzung, damit Zinsabzüge vollumfänglich gewährt bleiben. Besteht das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung oder hat eine solche bereits stattgefunden ist unbedingt rasch zu handeln um die Verrechnungssteuer und allenfalls Strafsteuerfolgen zu verhindern oder zumindest zu vermindern.

Aktuelle Rechtsprechung

Das Bundesgericht (Urteil 9C_690/2022 vom 17. Juli 2024) hat klargestellt, dass die Steuerbehörden nur dann an die von der ESTV publizierten Safe-Haven-Sätze gebunden sind, wenn sich das Unternehmen selbst daran hält.
Weicht der Steuerpflichtige davon ab, dürfen die Behörden den marktüblichen Zinssatz eigenständig bestimmen – müssen aber auch in diesem Fall den Drittvergleich belegen.

Empfehlungen aus der Praxis

  1. Vertragsklausel zur Zinsanpassung:
     
    Darlehensverträge sollten vorsehen, dass der Zinssatz jährlich an die publizierten Safe-Haven-Werte angepasst werden kann.
  2. Dokumentation des Drittvergleichs:
     
    Bei Abweichungen des Zinssatzes vom Safe-Haven-Zinssatz empfiehlt es sich unbedingt den Fremdvergleich schriftlich zu dokumentieren oder sogar eine Benchmark-Analyse einzuholen, um Marktkonformität nachzuweisen.
  3. Steuerruling einholen:
     
    Bei komplexen (z.B. Cash-Pooling, interne Hausbank) oder grenzüberschreitenden Finanzierungen lohnt sich ein Steuerruling mit der kantonalen Steuerverwaltung und evtl. der ESTV– insbesondere, wenn hohe Beträge oder mehrere Währungen involviert sind.
  4. Abstimmung mit ausländischen Steuerberatern:
     
    Um DAC 6-Risiken oder Doppelbesteuerung zu vermeiden, sollten gruppeninterne Zinssätze grenzüberschreitend abgestimmt werden.

Fazit

Die Safe-Haven-Zinssätze 2025 bieten Schweizer Unternehmen eine klare und praxistaugliche Orientierung bei konzerninternen Finanzierungen. Sie reduzieren das Risiko von Diskussionen mit den Schweizer Steuerbehörden – ersetzen aber nicht die Analyse im Einzelfall.
 Gerade bei internationalen Konzernstrukturen, Cash-Poolings oder Back-to-Back-Finanzierungen ist eine individuelle Dokumentation der Marktkonformität entscheidend.

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FAQ – Häufige Fragen bei Finanzierungen unter Nahestehenden

Gelten die Safe-Haven-Zinssätze der ESTV auch im Ausland?

Nein. Hält sich ein Schweizer Unternehmen an die Safe-Haven-Zinssätze der ESTV bindet dies nur die Schweizer Steuerbehörden. Im Ausland ist der Zins nach lokalen Verrechnungspreis-Regeln zu belegen; oft auf die Verrechnungspreisrichtlinien der OECD gestützt.

Wann ist eine Marktstudie sinnvoller?

Wenn Safe-Haven nicht zur tatsächlichen Risiko-/Refinanzierungslage passt (z. B. Fredmwährungs- und Betriebsrisiko, Cash-Pooling) oder wenn die Steuerbehörden im Ausland die Safe-Haven-Zinssätze nicht akzeptieren.

Back-to-Back: ausreichend als Nachweis?

Ja, wenn Konditionen/Spreads sauber dokumentiert sind und Funktions-/Risikoprofil stimmig ist. Ein Back-to-Back Zins ohne Marge wird allerdings nicht akzeptiert. Bei abstützen auf ein einen solchen internen Fremdvergleich ist es sehr empfehlenswert bei der kantonalen Steuerverwaltung und der ESTV einen Steuerruling zur Zinsbestimmung einzuholen.

DAC6-Risiko bei EU-Bezug?

Grundsätzlich ja. Die Anwendung einseitiger Safe-Haven-Sätze kann Hallmark E.1 auslösen – vorher prüfen/ggf. melden.

Über den Autor

Adrian Briner
dipl. Steuerexperte / dipl. Wirtschaftsprüfer
Gründer und Inhaber der Briner Tax Advisory AG

Mit über 15 Jahren Erfahrung im Schweizer und internationalen Unternehmenssteuerrecht berät Adrian Briner Unternehmen, Unternehmer:innen und CFOs in komplexen Steuerfragen – von Umstrukturierungen, Finanzierungen und Mitarbeiterbeteiligungsplänen bis zu internationalen Steuerrulings.
Sein Schwerpunkt liegt auf der steuerlichen Begleitung von KMU, sowie Life-Science- und Tech-Unternehmen.

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